Dienstunfähigkeit
Definition
Allgemeine Dienstunfähigkeit 44 BBG:
„Die Beamtin oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.“
„Als Dienstunfähig kann auch angesehen werden, … wenn er innerhalb von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan hat und keineAussicht besteht, dass innerhalb weiterer 6 Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.“
Spezielle Dienstunfähigkeit:
„Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, …wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen an seinen Dienst nicht mehr genügt und seine Dienstfähigkeit nicht innerhalb eines Jahres (Polizei 2 Jahre) wiederhergestellt werden kann.“
Laut §26 BeamtStG soll Von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist.
Die Absicherung von Referendaren/Beamtenanwärtern/Beamte auf Probe
In den ersten 60 Dienstmonaten bis zur Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bestehen keine Versorgungsansprüche. (Ausnahme: Dienstunfall/-beschädigung)
Der Referendar/Beamtenanwärter muss das Risiko also privat absichern. Dabei muss er allerdings einige wichtige Punkte beachten:
-> KEINE Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, sondern eine Dienstunfähigkeitsversicherung -> Die Dienstunfähigkeitsversicherung muss die “Echte Dienstunfähigkeitsklausel” enthalten. Nur dann ist gewährleistet, dass im Falle einer Dienstunfähigkeit auch eine Rente gezahlt wird -> Die Versicherung muss in den Bedingungen berücksichtigen, dass sich der Absicherungsbedarf ändert (z.B. bei der Verbeamtung auf Lebenszeit) und Anpassungsmöglichkeiten bieten -> Die Versicherung sollte auch die Teil-Dienstunfähigkeit berücksichtigen -> Vorsicht: Nur sehr wenige Spezial-Versicherer bieten die passende Versicherung an ==>> Passende Angebote erhalten Sie hier Angebotsberechnung
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